Fortbildungsanerkennung
Der Ganztagsschulkongress 2023 wurde als Fortbildung in allen Bundesländern bei den jeweiligen Landesinstituten beantragt. Darüber hinaus ist er auch in einigen Bundesländern formell akkreditiert. Sie finden nachfolgend eine alphabetische Übersicht.
Weitere Informationen erhalten Sie rechtzeitig vor dem Kongress auf dieser Seite. (Stand 15.08.2023)
√ BADEN-WÜRTTEMBERG
Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung.
√ BAYERN
Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung.
X BERLIN
Fortbildungen, die außerhalb Berlins stattfinden, werden nicht anerkannt.
√ BRANDENBURG
Die Veranstaltung ist unter der Nummer Anerk.Nr. 231115-44.11-46512-230817.7 als Ergänzungsangebot für Lehrkräfte des Landes Brandenburg anerkannt.
√ BREMEN
Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung.
√ HAMBURG
Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung.
√ HESSEN
Die Veranstaltung ist unter der Angebotsnummer LA-Angebots-Nr. 02309074 als Lehrkräftefortbildung anerkannt.
√ MECKLENBURG-VORPOMMERN
Die Veranstaltung ist unter dem Aktenzeichen AZ: 334-Anerk-2023 als Lehrkräftefortbildung anerkannt.
√ NIEDERSACHSEN
Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung.
√ NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Schulen können selbstständig über die Planung und Durchführung von Fortbildungen entscheiden. Fortbildungen können über das Fortbildungsbudget abgerechnet werden.
√ RHEINLAND-PFALZ
Für die Veranstaltung wurde folgende ILF-Nummer vergeben: 23i101007
√ SAARLAND
Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung.
√ SACHSEN
Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung. Die Abrechnung der Kosten kann über Qualitätsbudget der Schule erfolgen.
SACHSEN-ANHALT
Akkreditierung beantragt
√ SCHLESWIG-HOLSTEIN
Es ist kein formelles Anerkennungsverfahren notwendig. Die Anerkennung des Besuchs von Fortbildungen obliegt der Schulleitung.
√ THÜRINGEN
Für die Veranstaltung wurde Aktenzeichen vergeben: 5094-57-1199/2